Background Image
head.jpg

Satzung

 

 Satzungsneufassung 25.11.2017

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kooperativen Beratungskompetenz e.V.“

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der „Verein zur Förderung der Kooperativen Beratungskompetenz e.V.“ mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie die Förderung von Volks- und Berufsbildung.

(3) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung wird verwirklicht durch:

a. Kooperation mit der Wissenschaftlichen Assoziation Beratung (WAB)

b. Angebote zur Reflexion und insbesondere die wissenschaftliche Evaluation von Beratungspraxis

c. Angebote zum produktiven Umgang mit der Weiterentwicklung von Beratungspraxis im professionellen Kontext von pädagogischen und sozialen Handlungsfeldern sowie die Kooperation mit anderen Vereinen und Netzwerken zur Kooperativen Beratung

(4) Die Förderung von Volks- und Berufsbildung wird verwirklicht durch:

a. Angebote zur Qualifizierung von Multiplikatoren in der Kooperativen Beratung

b. Angebote zur Weiterqualifizierung der Multiplikatoren

c. Angebote zu Beratungsfortbildungen in pädagogischen und sozialen Handlungsfeldern

d. Angebote von Methoden Kooperativer Beratung. Dazu gehören die Kooperative Einzelberatung, Kooperative Teamberatung, Kollegiale Supervision, Coaching sowie die Kooperative Förderplanung.

(5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zweckerreichung und Mittelverwendung / Mittelbindung

(1) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Zur Gewährleistung der Vereinstätigkeit können, falls der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht, ein Geschäftsführer sowie weiteres Personal für die Verwaltungsaufgaben angestellt werden. Die Anstellung der Personen ist in Arbeitsverträgen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

(3) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Deutsche Leukämiehilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

a. natürliche Personen

b. juristische Personen, auch juristische Personen des öffentlichen Rechts

c. Ehrenmitglieder.

d. Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe eines schriftlichen Antrages an den Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der beschlussfähige Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, ist hiergegen der Einspruch statthaft, über welchen die nächstfolgende, ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2) Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag in Form einer Geldzahlung im 1.Quartal des Geschäftsjahres zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beenden.

(2) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod, Ausschluss oder Streichung, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann bei groben Verletzungen der Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich zuzustellen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. Die Mahnung muss in schriftlicher Form an die letzte, dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch den beschlussfähigen Vorstand, wobei der Beschluss dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

(5) Bei Kündigung oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Feststellung und Änderung der Satzung

b. Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins

c. Genehmigung der Jahresabrechnung

d. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands

e. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung

f. Entlastung des Vorstands

g. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

h. Wahl der Vorstandsmitglieder

i. Auflösung von Abteilungen

j. Auflösung des Vereins

(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, ebenso Ehrenmitglied.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert

b. mindestens 1x jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres

c. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten

d. wenn die Einberufung von ¼ aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Dieses Begehren ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) Der Vorstand hat der vorstehend unter (3b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen, die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Schriftform unter Nennung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letztbekannte Anschrift. Satzungsänderungen müssen der Einladung in Textform und in Gegenüberstellung „alte Fassung – neue Fassung“ beigelegt werden.

(6) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Schriftform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mit Einvernehmen der Versammlungsleitung, bei Abwesenheit oder Wegfall, bei Ausscheiden während der Versammlung oder in nicht satzungsgeregelten Fällen, kann die Versammlung selbst einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit bestimmen.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt eine geheime Wahl, sonst erfolgt die Abstimmung durch Handheben und Auszählen der Stimmen.

(10) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jederzeit schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Sie müssen auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden.

(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift jederzeit einzusehen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Diese sind:

a. der/die Vorsitzende,

b. der/die stellvertretende Vorsitzende,

c. der/die Schatzmeister/in

d. sowie zwei Beisitzer/innen.

e. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben sie bis zu Neuwahlen im Amt.

(2) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter erfolgt in der Mitgliederversammlung durch  abgegebenen Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung zugewiesen sind oder seitens der Mitgliederversammlung übertragen werden.

(5) Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können. Von diesen Beschlüssen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitglieds sind sie auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.

(6) Der Vorstand wird von dem/der ersten Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfalle von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. In nicht abzuwendenden Fällen (Tod, etc.) können Ausnahmeregelungen getroffen werden.

(8) Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und des Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Vorstandbeschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich.

(9) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 10 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands (§ 9) und den Abteilungsleiter/innen.

(2) Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

(3) Der erweiterte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und des Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist der/die Vorsitzende verantwortlich.

(5) Der erweiterte Vorstand hat folgende Zuständigkeiten:

a. Die Beratung und Beschlussfassung über die Gründung einer Abteilung. Entsprechende Anträge müssen von mind. 2 Vereinsmitgliedern eingebracht werden, die der neu zu gründenden Abteilung angehören wollen.

b. Der erweiterte Vorstand bereitet Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor.

§ 11 Abteilungen des Vereins

(1) Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes können Abteilungen gegründet werden. Sie sind rechtlich nicht selbständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins.

(2) Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig und vertreten den Verein im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks für ihren regionalen Bereich. Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung sind Abteilungen berechtigt, sich eine Ordnung zu geben.

(3) Mitgliedschaft in einer Abteilung

a. Voraussetzung zur Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins ist die Mitgliedschaft im Verein selbst.

b. Jedes Mitglied des Vereins ist auch Mitglied einer Abteilung. Eine Mitgliedschaft in mehr als einer Abteilung ist nicht möglich.

c. Für die Mitglieder der Abteilungen gelten die Regeln der Vereinssatzung.

d. Die Abteilungsmitglieder sind an die Beschlüsse und Regelungen ihrer Abteilung gebunden und erkennen diese an.

(4) Organe der Abteilungen

a. Abteilungsvorstand

b. Abteilungsversammlung

(5) Abteilungsvorstand

a. Der Abteilungsvorstand besteht aus:

i. der/dem Abteilungsleiter/in

ii. seiner/seinem Stellvertreter/in

b. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sollte die Wahl eines Abteilungsvorstands, insbesondere der/ des Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiters, durch die Abteilungsversammlung nicht zu Stande kommen, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, eine Person als Abteilungsleiter/in einzusetzen und mit der Leitung der Abteilung zu beauftragen, bis die nächste Abteilungsversammlung einen neuen Abteilungsvorstand wählt.

c. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr, zur Berichterstattung verpflichtet.

d. Die/ der Abteilungsleiter/in oder sein/e Stellvertreter/in vertreten ihre Abteilung im erweiterten Vorstand des Vereins, gemäß § 10 der Satzung, stimmberechtigt.

(6) Abteilungsversammlung

a. Die Abteilungsversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder der jeweiligen Abteilung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und wird von dem Abteilungsvorstand einberufen.

b. Die Einladung zur Abteilungsversammlung muss 14 Tage vor dem Termin schriftlich erfolgen.

c. Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder der Abteilung anwesend sind. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Satzung entsprechend.

d. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen dem Abteilungsvorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

e. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

i. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstands und der Kassenprüfung

ii. Entlastung des Abteilungsvorstands

iii. Neuwahlen des Abteilungsvorstands

iv. Beratung und Beschlussfassung über eine eigene Ordnung

v. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f. Über die Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis vorzulegen.

(7) Auflösung einer Abteilung

Die Abteilungsversammlung kann den Beschluss zur Auflösung der Abteilung fassen. Auflösen kann die Abteilung aber nur die Mitgliederversammlung gemäß § 8 der Satzung.

(8) Durch die Auflösung einer Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder unberührt.

§ 12 Vereinsordnung

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Soweit keine anderen Regelungen getroffen worden sind oder soweit eine der vorstehenden Regelungen unwirksam ist oder wird, treten an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

kooperative-beratung.com verwendet Cookies, um Ihnen einen bestmöglichen Besuch dieser Homepage zu ermöglichen. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu.